Leistungen

Grundstücksvermessungen

Eine Grundstücksteilung ist erforderlich, wenn ein vorhandenes Flurstück, beispielsweise im Rahmen eines Teilverkaufs, Grundstückstauschs oder einer neuen Bebauung in ein oder mehrere neue Flurstücke zerlegt werden soll.

In einem persönlichen Gespräch erarbeiten wir gerne Ihre gewünschte Grenzziehung unter Berücksichtigung der vielseitigen (baurechtlichen) Vorgaben. Danach stellen wir (bei bebauten Grundstücken) einen Antrag auf Teilung bei der Bauaufsichtsbehörde. Ggf. nach Erhalt der Teilungsgenehmigung werden die neuen Grenzen in der Örtlichkeit gebildet und in einem Grenztermin mit den Beteiligten erläutert. Anschließend reichen wir die Unterlagen zur Übernahme beim zuständigen Katasteramt ein.

Nach Übernahme der eingereichten Vermessungsschriften stellt das Katasteramt den sog. Veränderungsnachweis (auch Auflassungsschriften genannt) mit den neuen Flurstücksnummern und Flächen aus, womit Ihr Notar den Eigentumsübergang oder die Eintragung neuer Rechte im Grundbuch auf den Weg bringen kann. Die amtliche Gebühr richtet sich nach dem Bodenrichtwert und der Größe und Anzahl der neuen Flurstücke.

Bei Unklarheiten zum Grenzverlauf, z. B. im Zusammenspiel mit einer Gartenneugestaltung, eines Zaunbaus oder mit anderen Bauarbeiten möchten Sie wissen, wo Ihre Grenzpunkte liegen? Wir beraten Sie gerne, welche Art der Vermessung Sie in diesem Fall benötigen.

Mögliche Varianten:

  • einfache Grenzabsteckung nach dem Katasternachweis i.d.R. im Rahmen eines bestehenden Vermessungsauftrages
  • Amtliche Grenzanzeige mit verbindlicher Aussage zur Lage der Grenzen, Dokumentation und Beurkundung mit öffentlichem Glauben (gesiegelte Skizze)
  • (Amtliche) Grenzvermessung (z. B. bei Grenzstreitigkeiten oder (neuer) Grenzbebauung) mit Anerkennung durch die beteiligten Nachbarn und Übernahme in das Liegenschaftskataster

In allen Fällen werden Ihre Grundstücksgrenzen von uns in der Örtlichkeit hergestellt und ggf. alte Grenzzeichen freigelegt.
Bei der (Amtlichen) Grenzanzeige werden fehlende Grenzzeichen durch Tagesmarken (Farbzeichen, Holzpflöcke, etc.) für Sie kenntlich gemacht. Im Rahmen der Grenzvermessung hingegen werden fehlende Grenzpunkte durch amtliche Grenzzeichen neu abgemarkt und durch einen Grenztermin von den benachbarten Eigentümern verbindlich (rechtssicher) anerkannt.
Die amtliche Gebühr richtet sich nach der Anzahl der zu untersuchenden Grenzpunkte und dem Bodenrichtwert, das Honorar der Grenzabsteckung orientiert sich an der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI).

Um Ihr Haus sicher bauen zu können, benötigen Sie zuverlässige und präzise Angaben, wo genau Ihr geplantes Gebäude auf Ihrem Grundstück nach der Planung des Architekten liegen soll. Insbesondere zur Vermeidung von Verzögerungen beim Bau, beispielsweise durch Nachauschachtungsarbeiten oder zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten wegen Überbauten oder Nichteinhaltung von Abstandsflächen, sind Sie mit einer qualifizierten und präzisen Ausführung der Absteckungsarbeiten gut beraten.

In der Regel sind zwei Absteckungen notwendig:

  • Grobabsteckung zum Ausheben der Baugrube: Zunächst stecken wir Ihnen die Gebäudeecken mit Angabe einer Bezugshöhe ab. Mit diesen Angaben in der Örtlichkeit und mit Hilfe der angefertigten Absteckungsskizze kann der Ausschachter die Baugrube schnell und zuverlässig ausheben. Diese teils unterschätzte Leistung hilft die Aushubmenge und damit die Kosten zu optimieren, denn überflüssige Kubikmeter können vermieden werden.
  • Feinabsteckung: Bei der Feinabsteckung übertragen wir Ihnen millimetergenau die geplanten Gebäudefluchten und eine Bezugshöhe (in der Baugrube) auf entsprechend vorbereitete Schnurgerüste, damit der Hausbau zeitnah beginnen kann. Auch hierzu erhalten Sie im Nachgang umgehend eine Absteckungsskizze.

Falls benötigt, erhalten Sie von uns in diesem Zusammenhang auch eine Absteckungsbescheinigung (gem. § 74 Abs. 8 BauO NRW 2018), eine Sockelabnahme (Bescheinigung gem. § 83 Abs. 3 BauO NRW 2018) oder eine Grenzbescheinigung (z. B. zur Vorlage bei Kreditinstituten).

Das Honorar orientiert sich an der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI).

Die amtliche Gebäudeeinmessung ist in § 16 VermKatG NRW verankert und dient der Aktualität und Vollständigkeit des Liegenschaftskatasters, welches neben der Eigentumssicherung die Datengrundlage (Geobasisdaten) für eine Vielzahl von Nutzern aus Wirtschaft, Verwaltung, Recht und Wissenschaft bildet.

Einmessungspflichtig sind grundsätzlich alle in ihrem Grundriss veränderten oder neu errichteten Gebäude. Ausgenommen sind Gebäude von geringer Bedeutung (Gartenhäuschen, etc.) oder einer Fläche < 10 m² sowie genehmigungsfreie Gebäude und Gebäudeanbauten, die in § 62 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) aufgeführt sind. Die Berechnung der amtlichen Gebühr erfolgt nach dem Gebäudewert (Normalherstellungskosten – NHK 2010). Bei benachbarten, gleichzeitigen Einmessungen sieht die Gebührenordnung eine Rabattierung vor.

Falls Sie ein Aufforderungsschreiben des Katasteramtes zur Gebäudeeinmessung mit Beauftragungsfrist erhalten haben, informieren wir Sie gerne über den weiteren Verfahrensablauf. Gerne können Sie uns die ausgefüllte Seite des Schreibens zukommen lassen (per Mail, Fax, Brief oder persönlich) und wir veranlassen die weiteren Schritte zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung.
Ab dem Zeitpunkt der Beauftragung liegt die Angelegenheit in unserer alleinigen Verantwortung. Die Arbeiten erfolgen grundsätzlich nach chronologischem Auftragseingang.

Die Berechnung der Gebühr – zzgl. einmaliger Grundaufwandspauschale von 350,-€ je Gesamtauftrag; auch mehreren benachbarten Flurstücken oder Auftraggebern – erfolgt je einzumessendes selbständig benutzbares Gebäude und für jeden nachträglich errichteten Anbau nach dem Gebäudewert (NHK 2010) auf Basis der Bruttogrundfläche (BGF):

GebäudewertGebühr zzgl. MwSt.
bis 25.000 €240,- €
25.001 € – 100.000 €480,- €
100.001 € – 350.000 €720,- €
350.001 € – 600.000 €1.200,- €
600.001 € – 1.000.000 €1.920,- €

Ein amtlicher Lageplan wird zur Planung eines Bauvorhabens und als Teil eines Bauantrages entsprechend der Bauprüfverordnung (BauPrüfVO NRW) benötigt. Insbesondere wenn Sie Ihr Grundstück optimal zu den Grenzen bebauen oder an einen bestehenden Gebäudebestand anbauen möchten, ist ein präzises örtliches Aufmaß als amtliche Planungsgrundlage unerlässlich.

Anhand einer örtlichen Geländeaufnahme, amtlicher Katasterunterlagen und weiterer planungsrelevanter Informationen, wie z. B. Bebauungspläne oder Kanalbestandsauszüge, erstellen wir einen entsprechenden Plan, der die aktuelle Situation des Grundstücks darstellt. Hat Ihr/e Architekt/in dann ein Gebäude nach Ihren Wünschen entworfen, tragen wir das Projekt anhand dieser Unterlagen entsprechend der Landesbauordnung (BauO NRW 2018) und Bauprüfverordnung (BauPrüfVO NRW) in den Lageplan ein.

Bei auftretenden (baurechtlichen) Fragestellungen beraten wir Sie gern und suchen im engen Zusammenspiel mit Ihrem/r Architekten/in schnell nach individuellen Lösungen. Dabei profitieren Sie von der langjährigen Erfahrung in unserem Hause rund ums Bauen. Wir stehen Ihnen beratend zur Seite, um Ihr Bauvorhaben best- und schnellstmöglich zu realisieren.
Die amtliche Gebühr richtet sich nach der relevanten Grundstücksfläche, dem Bodenrichtwert und den (Normal-)Herstellungskosten des Gebäudes.

Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers gegenüber der Baubehörde, zu einem Grundstück betreffenden Sachverhalte zu tun, zu dulden oder zu unterlassen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben.

Den für die Eintragung in das kommunale Baulastenverzeichnis notwendig werdenden Plan erstellen wir Ihnen, um z. B. Zuwegungen, Stellplätze, Leitungen oder Abstandsflächen öffentlich-rechtlich zu sichern. Es liegt im Ermessen der Baubehörde eine Baulast zu bewilligen. Baulasten sind im Gegensatz zu Dienstbarkeiten nicht im Grundbuch verzeichnet.
Die amtliche Gebühr richtet sich nach der relevanten Baulastfläche und dem Bodenrichtwert.

Bei gewissen Bauvorhaben kann auch ein vereinfachter Lageplan angefertigt werden, beispielsweise wenn das Bauvorhaben sowie die damit ausgelösten Abstandsflächen weit genug von den Grundstücksgrenzen liegen.

Dies zeigt sich nach sachverständiger Beurteilung des Gesamtvorhabens entsprechend der baurechtlichen Vorgaben bzw. des Planungsentwurfs.

Das Honorar orientiert sich an der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI.)

Ingenieur- und sonstige technische Vermessungen

  • Absteckungsarbeiten jeglicher Art (Kanalbau, Straßenbau, etc.)
  • Aufnahme von Längs- und Querprofilen
  • Erdmassenberechnungen
  • Topographische Aufmessungen
  • Kanalbestandspläne
  • Straßenbestandspläne
  • Grundlagen für Bebauungspläne und Kanalplanung
  • Bestandsaufnahmen
  • Bauüberwachungsvermessungen
  • Höhenermittlungen

Gutachten und Bescheinigungen

  • Wertgutachten bebauter und unbebauter Grundstücke
  • Gerichtsgutachten
  • Grenzbescheinigungen
  • Sockelabnahmen

Weitere Leistungen auf Anfrage!

Gebührenerhebungspflicht für Amtshandlungen

Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind verpflichtet, für ihre hoheitliche Tätigkeit nach § 1 ÖbVIG die in der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung (VermWertKostO) NRW gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren und Auslagen zu erheben – nicht mehr und nicht weniger. Gebührenvereinbarungen (insb. Festpreise) für hoheitliche Leistungen jeglicher Art sind unzulässig. Regelmäßige Geschäftsprüfungen durch die Aufsichtsbehörde (Bezirksregierung Düsseldorf) erstrecken sich auch auf die ordnungsgemäße Ausführung der hoheitlichen Aufgaben, insb. auf die Gebührenerhebung und Kostenvollstreckung, falls erforderlich.